Damit Sie sich während Ihres Urlaubs rundum wohlfühlen, stellen wir Ihnen ein breites touristisches Angebot sowie eine umfangreiche Infrastruktur zur Verfügung. Um Ihnen diesen Service bieten zu können, ist in der Gemeinde Hohwacht ganzjährig eine Kurabgabe zu entrichten.
Wie hoch ist die Kurabgabe? (ab dem 1. Januar 2021)
Nebensaison Frühjahr | Hauptsaison | Nebensaison Herbst |
Personengruppe
1.1. - 31.5. | 1.6 - 30.9. | 1.10. - 31.12. |
Erwachsene | 1,50 € | 2,50 € | 1,50 € |
Behindert GdB 80% | 0,75 € | 1,25 € | 0,75 € |
Begleitperson GdB | 0,75 € | 1,25 € | 0,75 € |
Schüler/Studenten | 1,05 € | 1,75 € | 1,05 € |
Azubi/FSJ | 1,05 € | 1,75 € | 1,05 € |
Kinder | -,-- € | -,-- € | -,-- € |
Dienstreisende | -.-- € | -.-- € | -,-- € |
Vorteile der Kurabgabe
Die Kurabgabe leistet einen wichtigen Beitrag zur Instandhaltung und Pflege der Strandabschnitte, Kur- und Freizeitanlagen, Kinderspielplätze, Strandduschen und öffentlichen Toiletten. Sie dient außerdem zur Finanzierung verschiedenster touristischer Angebote.
Die Kurkarte ist zudem Voraussetzung für das Anmieten von Strandkörben. Sie berechtigt allgemein zum Betreten des Strandes und der Kuranlagen. Bitte führen Sie die Kurkarte immer mit sich, da in der Gemeinde entsprechende Kontrollen durchgeführt werden.
Wer muss Kurabgabe zahlen?
Die Kurabgabe ist von allen ortsfremden Personen zu entrichten, die sich in der Gemeinde Hohwacht aufhalten – ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang sie die Einrichtungen bzw. u.g. Vorteile nutzen. Als ortsfremd in diesem Sinne gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht. Selbstverständlich steht es diesem Personenkreis frei, sich dennoch gegen Zahlung der entsprechenden Kurabgaben für die Dauer des Aufenthaltes eine Kurkarte (ggf. auch eine Jahresgastkarte) ausstellen zu lassen, um die mit der Kurkarte verbundenen Vergünstigungen nutzen zu können.
Von der Kurabgabe freigestellt sind
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Geburtstags.
- Dienstreisende
Eigentümer, Miteigentümer oder Besitzer von Ferienwohnungen/-häusern und Wohneinheiten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde Hohwacht haben, müssen anstelle der "eigentlichen Kurabgabe" eine Jahreskurabgabe zahlen.
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Hohwacht
9. Nachtrag
§ 1 wird wie folgt neu gefasst:
Die Gemeinde Hohwacht erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Seebad aus der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und -veranstaltungen eine Kurabgabe im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG.
Die Kurabgabe dient ausschließlich zur Deckung von 41,20% des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KAG.
a) Nebensaison | 01.01. bis 31.05. | 1,50 € |
b) Hauptsaison | 01.06. bis 30.09. | 2,50 € |
c) Nebensaison | 01.10. bis 31.12. | 1,50 € |
Wer die Einrichtung der Kurabgabe nicht durch Vorlage einer gültigen Ostseecard nachweisen kann oder nicht auf andere Weise glaubhaft machen kann, hat die Kurabgabe nachzuentrichten. Kann die/der Kurabgabepflichtige die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes nicht nachweisen und auch nicht glaubhaft machen, wird für die Bemessung der nachzuentrichtenden Kurabgabe die Zahl der Aufenthaltstage auf 26,0 Tage der bei der Antrefen geltenden Saisonkategorie (§ 4 Abs. 1 a-c) pauschalisiert.
Dasselbe gilt im Falle der Haftung durch die/den Unterkunftsgeber/in (§ 10 Abs. 6), sofern dieser nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer des/der Kurabgabepflichtigen durch Abgabe des ordnungsgemäß ausgefüllten Meldescheines nachweisen kann.
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Ausgefertigt:
Hohwacht, den 14. Dezember 2020
gez. Gemeinde Hohwacht
Der Bürgermeister (Karsten Kruse)